Benachrichtigung des Gesundheitsamts nach § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG
Einrichtungen können hier das Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG benachrichtigen, wenn kein ausreichender Masernschutz-Nachweis vorgelegt wurde.

Unsere Leistung im Überblick
Über das Portal gesundheitsamt.bayern können Einrichtungen Angaben zum Masernschutz digital an das Gesundheitsamt übermitteln. Die betroffene Person, zu der das Gesundheitsamt benachrichtigt wird, erhält eine Mitteilung vom Gesundheitsamt, in der sie aufgefordert wird, gegenüber diesem den gesetzlich erforderlichen Masernschutz-Nachweis vorzulegen.
Die Einrichtung darf in der Regel weder vorgelegte Nachweise behalten noch eine Kopie anfertigen. Eine Übermittlung von Nachweisen durch die Einrichtung an das Gesundheitsamt ist nicht vorgesehen. Derzeit stehen folgende Angebote zur Verfügung:
- Benachrichtigung des Gesundheitsamts nach § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG durch medizinische Einrichtungen bei Zweifeln bezüglich der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Masernschutz-Nachweises oder bei Nichtvorlage eines solchen Nachweises (nur in Zeiten einer von der obersten Landesbehörde bekanntgemachten Ausnahme nach § 20 Abs. 9 S. 8 IfSG – Impfstoffmangel).
- Benachrichtigung des Gesundheitsamts nach § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG durch Gemeinschaftseinrichtungen bei Zweifeln bezüglich der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Masernschutz-Nachweises oder bei Nichtvorlage eines solchen Nachweises (nur bei schulpflichtigen Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG – Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen – sowie in Zeiten einer von der obersten Landesbehörde bekanntgemachten Ausnahme nach § 20 Abs. 9 S. 8 IfSG – Impfstoffmangel).
Wählen Sie unten bitte das Formular aus, das zu Ihrem Anliegen passt (medizinische Einrichtung oder Gemeinschaftseinrichtung). Sie haben Fragen? Dann hilft Ihnen Ihr Gesundheitsamt gerne weiter.