Medizinalaufsicht
Wenn Sie Ihre medizinische oder pflegerische Tätigkeit beginnen, ändern oder beenden, können Sie dies hier mitteilen.

Unsere Leistung im Überblick
Die Gesundheitsämter wirken bei der Aufsicht über die gesetzlich geregelten Heilberufe mit. Sie stellen sicher, dass Heilkunde nur mit entsprechender Erlaubnis ausgeübt wird – zum Schutz der Bevölkerung.
Vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege in Einrichtungen ohne Versorgungsvertrag (Art. 16 Abs. 6 GDG) müssen beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden, entsprechend der Anzeigepflicht für Heilberufe nach Art. 1 GDG (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst). Die Anzeigepflicht bei Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie oder die Heilpraktikertätigkeit besteht nur für gesetzlich geregelte Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist.
Diese Tätigkeiten oder Dokumente werden beispielsweise überprüft:
- Zeugnisse von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
- selbstständige nicht-ärztliche Gesundheitsberufe
- ambulante Pflegedienste und deren Pflegekräfte ohne Versorgungsvertrag (Art. 16 Abs. 6 GDG)
- selbstständige Pflegekräfte in Einrichtungen ohne Versorgungsvertrag (Art. 16 Abs. 6 GDG)
Wählen Sie unten bitte die Antragsart aus, die zu Ihrem Anliegen passt. Ist Ihr Anliegen nicht dabei? Dann hilft Ihnen Ihr Gesundheitsamt gerne weiter.