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Medizinalaufsicht

Wenn Sie Ihre medizinische oder pflegerische Tätigkeit beginnen, ändern oder beenden, können Sie dies hier mitteilen.

In 3 Schritten zu Ihrem Antrag

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Unsere Leistung im Überblick

Die Gesundheitsämter wirken bei der Aufsicht über die gesetzlich geregelten Heilberufe mit. Sie stellen sicher, dass Heilkunde nur mit entsprechender Erlaubnis ausgeübt wird – zum Schutz der Bevölkerung.

Vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege in Einrichtungen ohne Versorgungsvertrag (Art. 16 Abs. 6 GDG) müssen beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden, entsprechend der Anzeigepflicht für Heilberufe nach Art. 1 GDG (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst). Die Anzeigepflicht bei Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie oder die Heilpraktikertätigkeit besteht nur für gesetzlich geregelte Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist.

Diese Tätigkeiten oder Dokumente werden beispielsweise überprüft:
  • Zeugnisse von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • selbstständige nicht-ärztliche Gesundheitsberufe
  • ambulante Pflegedienste und deren Pflegekräfte ohne Versorgungsvertrag (Art. 16 Abs. 6 GDG)
  • selbstständige Pflegekräfte in Einrichtungen ohne Versorgungsvertrag (Art. 16 Abs. 6 GDG)

Wählen Sie unten bitte die Antragsart aus, die zu Ihrem Anliegen passt. Ist Ihr Anliegen nicht dabei? Dann hilft Ihnen Ihr Gesundheitsamt gerne weiter.

Antragsarten

Aktuell bieten nur ausgewählte Gesundheitsämter diesen Service online an. Wählen Sie Ihr zuständiges Gesundheitsamt, um das Online-Angebot zu sehen.

Anmeldung Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

Melden Sie sich hier als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker an und reichen Sie Ihre Erklärung gemäß Art. 10 Abs. 3 GDG ein.

Anmeldung selbstständige Tätigkeit gesetzlich geregelter Heilberufe

Melden Sie hier eine selbstständige Tätigkeit in einem gesetzlich geregelten Heilberuf gemäß Art. 10 Abs. 3 GDG an.

Änderungsmitteilung selbstständige und freiberufliche Heilberufe

Teilen Sie hier Änderungen Ihrer Tätigkeit als selbstständige oder freiberufliche Heilberuflerin oder Heilberufler gemäß Art. 10 Abs. 3 GDG mit.